Versteigerungsvertrag für Einlieferer
1. Der Auftraggeber übergibt dem Versteigerer die in der Anlage im einzelnen aufgeführten Gegenstände zur bestmöglichen Versteigerung nach Maßgabe der umstehenden Versteigerungsbedingungen oder zum freihändigen Verkauf gemäß § 20 VerstVO.
2. Der Auftraggeber versichert, dass diese Gegenstände in seinem unbeschränkten Eigentum stehen. Ein Bevollmächtigter vervollständigt diese Versicherung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde. Der Auftraggeber hat für Sach- und Rechtsmängel an eingelieferten Gegenständen einzustehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den aus diesem Auftrag erzielten Erlös Mehrwertsteuer abzuführen, sofern er mehrwertsteuerpflichtig ist. Ist der Auftraggeber Ausländer, so versichert er, dass Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer abgeführt sind.
3. Die Einlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Aufbewahrt werden die Gegenstände bis zur Abwicklung der nächsten Versteigerung, deren Termin dem Auftraggeber mindestens 1 Woche vorher durch Übersendung einer Mitteilung bekannt gegeben wird, kostenlos in den Lagerräumen des Versteigerers. Dort sind sie gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Einbruchs-Diebstahl versichert, jedoch übernimmt der Versteigerer keine Garantie dafür, dass hierdurch ein voller Schadensausgleich erfolgt. Zusatzversicherungen können vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden, wenn die Höhe der gewünschten Versicherungssumme vor der Einlieferung mitgeteilt wird. Dasselbe gilt für eine evtl. Transportversicherung bezüglich der Verbringung der Gegenstände aus den Lagerräumen in das Versteigerungslokal, die jedoch Bruchschäden nicht deckt. Für Verluste oder Beschädigungen, insbesondere auch an Bilderrahmen, während der Lagerung oder beim Transport stehen dem Auftraggeber gegen den Versteigerer keine Ersatzansprüche zu.
4. Die Gegenstände werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Versteigerungsbedingungen dem Meistbietenden zugeschlagen. Der Auftraggeber erkennt diese hiermit ausdrücklich an. Er erkennt ferner an, dass in dem Versteigerungsvertrag ausdrücklich aufgenommene Mindestpreise als mit dem Versteigerer vereinbart gelten und nicht einseitig abgeändert werden können. Weisungen des Auftraggebers sind in diesem Versteigerungsvertrag abschließend enthalten; der Versteigerer ist an nachträgliche Wünsche des Auftraggebers nicht gebunden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass ein Gebot, das den vereinbarten Mindestpreis nicht erreicht, nach dem Ermessen des Versteigerers zurückgewiesen oder nur unter Vorbehalt angenommen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Versteigerer die Stellungnahme zum Vorbehalt spätestens eine Woche nach Eingang der entsprechenden Mitteilung zukommen zu lassen.
5. Im Katalog wird als Richtwert der vom Versteigerer ermittelte Schätzpreis angegeben.
6. Der Versteigerer erhält aus dem Zuschlags- bzw. Verkaufspreis eine Provision von 16%. Neben dieser Vergütung hat der Versteigerer Anspruch auf Erstattung von Inserat- und Werbungskosten, Transportvorlagen, Räumungsarbeiten, Internet-Abbildungskosten (je 20,- € pro Foto + MwSt.), Abbildungskosten (je Seite 210,- €; je 1/6 Seite 35,- € + MwSt.) sowie auf Erstattung der Kosten evtl. gewünschter Fremdgutachter sowie der Prämien evtl. Zusatzversicherungen gemäß Ziffer 3.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Versteigerer von allen evtl. Ansprüchen aus § 26 Abs. 1 UrhG (Folgerechten) in vollem Umfange freizustellen. Gegenüber entsprechenden Erstattungsansprüchen des Versteigerers verzichtet er bis zum Ablauf der in § 26 Abs. 7 UrhG genannten Frist auf die Einrede der Verjährung.
8. Der Versteigerer ist berechtigt, seine Ansprüche gemäß Ziffer 6 vom Erlös einzubehalten. Versteigerungen und freihändiger Verkauf erfolgen nur gegen bare Kasse. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Erlös anzunehmen, aufzubewahren und binnen vier Wochen nach Beendigung der Versteigerung bzw. erfolgtem Verkauf abzurechnen und an den Auftraggeber anzuweisen. Einer Versteigerungsabrechnung ist eine als richtig bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Versteigerung beizufügen.
9. Der Versteigerer haftet für den Eingang des Erlöses nur, wenn er den Gegenstand an den Käufer ausgehändigt hat. Kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Versteigerer berechtigt, Kaufpreis nebst Aufgeld und Verzugsschaden auf Kosten des Auftraggebers nach seiner Wahl im eigenen oder im Namen des Auftraggebers gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Ziffer 7 gilt entsprechend.
10. Der Versteigerer ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht veräußerten Gegenstände nach Ablauf von einem Monat ab Schluss der Versteigerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zur Rücksendung an diesen einem Spediteur zu übergeben. Im übrigen behält der Auftrag seine Gültigkeit bis zum endgültigen Verkauf. Zieht der Auftraggeber seinen Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, dem Versteigerer eine Vergütung von 16 % des Schätzpreises zuzüglich gesetzl. MwSt. zu zahlen und dessen Auslagen gemäß Ziffer 6 zu erstatten. Wegen dieser Ansprüche steht dem Versteigerer an dem Versteigerungsgut ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Zurückziehung eines Auftrages ist nur möglich bis zur Drucklegung des Kataloges, bei nichtabgebildeten Objekten bis zum zehnten Werktag vor der jeweiligen Auktion.
11. Kann ein Gegenstand nicht abgesetzt werden, stehen dem Versteigerer nur Auslagenerstattungsansprüche nach Ziffer 6 zu. Ziffer 9 vorletzter Satz gilt entsprechend. Im Falle der Ziffer 9 Satz 1 können die Auslagen mit Rücksendung der Ware erhoben werden.
12. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Abrede. Mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich unwirksam. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollte eine Vertragsbestimmung aus irgendeinem Grunde unwirksam werden, so bleiben hierdurch die übrigen Bestimmungen unberührt, ggf. sind ergänzend die §§ 383 f HGB heranzuziehen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Frankfurt am Main.