AGB

Versteigerungsvertrag für Einlieferer
(Versteigerungsbedingungen (Immobilien) siehe weiter unten)

  1. Der Auftraggeber übergibt dem Versteigerer die in der Anlage im einzelnen aufgeführten Gegenstände zur bestmöglichen Versteigerung nach Maßgabe der umstehenden Versteigerungsbedingungen oder zum freihändigen Verkauf nach der Auktion.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass diese Gegenstände in seinem unbeschränkten Eigentum stehen. Ein Bevollmächtigter vervollständigt diese Versicherung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde. Der Auftraggeber hat für Sach- und Rechtsmängel an den eingelieferten Gegenständen in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen einzustehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den aus diesem Auftrag erzielten Erlös Mehrwertsteuer abzuführen, sofern er mehrwertsteuerpflichtig ist. Ist der Auftraggeber Ausländer, so versichert er, daß Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer abgeführt sind.
  3. Die Einlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Aufbewahrt werden die Gegenstände bis zur Abwicklung der nächsten Versteigerung, deren Termin dem Auftraggeber mindestens 1 Woche vorher durch Übersendung einer Mitteilung bekannt gegeben wird, kostenlos in den Lagerräumen des Versteigerers. Dort sind sie gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Einbruchs-Diebstahl versichert, jedoch übernimmt der Versteigerer keine Garantie dafür, dass hierdurch ein voller Schadensausgleich erfolgt. Zusatzversicherungen können vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden, wenn die Höhe der gewünschten Versicherungssumme vor der Einlieferung mitgeteilt wird. Dasselbe gilt für eine evtl. Transportversicherung bezüglich der Verbringung der Gegenstände aus den Lagerräumen in das Versteigerungslokal, die jedoch Bruchschäden nicht deckt. Für Verluste oder Beschädigungen, insbesondere auch an Bilderrahmen, während der Lagerung oder beim Transport stehen dem Auftraggeber gegen den Versteigerer keine Ersatzansprüche zu.
  4. Die Gegenstände werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Versteigerungsbedingungen dem Meistbietenden zugeschlagen. Der Auftraggeber erkennt diese hiermit ausdrücklich an. Er erkennt ferner an, dass in dem Versteigerungsvertrag ausdrücklich aufgenommene Mindestpreise als mit dem Versteigerer vereinbart gelten und nicht einseitig abgeändert werden können. Weisungen des Auftraggebers sind in diesem Versteigerungsvertrag abschließend enthalten; der Versteigerer ist an nachträgliche Wünsche des Auftraggebers nicht gebunden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass ein Gebot, das den vereinbarten Mindestpreis nicht erreicht, nach dem Ermessen des Versteigerers zurückgewiesen oder nur unter Vorbehalt angenommen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Versteigerer die Stellungnahme zum Vorbehalt spätestens eine Woche nach Eingang der entsprechenden Mitteilung zukommen zu lassen.
  5. Im Katalog wird als Richtwert der vom Versteigerer ermittelte Ausruf angegeben, wobei dieser seiner Einschätzung nach verändert werden kann.
  6. Der Versteigerer erhält aus dem Zuschlags- bzw. Verkaufspreis eine Provision von 16 %. Neben dieser Vergütung hat der Versteigerer Anspruch auf Erstattung von Inserat- und Werbungskosten, Transportvorlagen, Räumungsarbeiten, Internet-Abbildungskostenanteile und Abbildungskostenanteile im (je Seite 210,– €; je 1/6 Seite 35 € + MwSt.) sowie auf Erstattung der Kosten evtl. gewünschter Fremdgutachter sowie der Prämien evtl. Zusatzversicherungen gemäß Ziffer 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Versteigerer von allen evtl. Ansprüchen aus § 26 UrhG (Folgerecht) in vollem Umfange freizustellen. Gegenüber entsprechenden Erstattungsansprüchen des Versteigerers verzichtet er bis zum Ablauf der in § 26 Abs. 4 UrhG genannten Frist auf die Einrede der Verjährung.
  7. Der Versteigerer behält sich vor, ein eingeliefertes Werk zu Schutzzwecken in die beim BDK geführte Datenbank „kritischer Werke“ bis zum zweifelsfreien Nachweis des Gegenteils einzustellen, wenn er das Werk nach bestem Wissen und Gewissen für nicht authentisch hält.
  8. Der Versteigerer ist berechtigt, seine Ansprüche gemäß Ziffer 6 vom Erlös einzubehalten. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Erlös anzunehmen, aufzubewahren und binnen eines Monats nach Beendigung der Versteigerung bzw. erfolgtem Verkauf abzurechnen und an den Auftraggeber anzuweisen. Einer Versteigerungsabrechnung ist eine als richtig bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Versteigerung beizufügen. Übermittlung von Informationen zu den zukünftigen Auktionen werden erwünscht.
  9. Der Versteigerer haftet für den Eingang des Erlöses nur, wenn er den Gegenstand an den Käufer ausgehändigt hat. Kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Versteigerer berechtigt, Kaufpreis nebst Aufgeld und Verzugsschaden auf Kosten des Auftraggebers nach seiner Wahl im eigenen oder im Namen des Auftraggebers gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Ziffer 8 gilt entsprechend.
  10. Der Versteigerer ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht veräußerten Gegenstände nach Ablauf von einem Monat ab Schluss der Versteigerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zur Rücksendung an diesen einem Spediteur zu übergeben. Im Übrigen behält der Auftrag seine Gültigkeit bis zum endgültigen Verkauf. Zieht der Auftraggeber seinen Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, dem Versteigerer einen pauschalen Vergütungsersatz in Höhe von 16 % des Ausrufpreises zu zahlen und dessen Auslagen gemäß Ziffer 6 zu erstatten. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale. Wegen dieser Ansprüche steht dem Versteigerer an dem Versteigerungsgut ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  11. Kann ein Gegenstand nicht abgesetzt werden, stehen dem Versteigerer neben Auslagenerstattungsansprüche nach Ziffer 6 ein Lager- und Versicherungskostenbetrag von 1,5 % zzgl. MwSt. pro Monat zu. Ziffer 10 vorletzter Satz gilt entsprechend. Im Falle der Ziffer 10 Satz 1 können die Auslagen mit Rücksendung der Ware erhoben werden.
  12. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Abrede. Mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich unwirksam. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollte eine Vertragsbestimmung aus irgendeinem Grunde unwirksam werden, so bleiben hierdurch die übrigen Bestimmungen unberührt.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Frankfurt am Main.

 

Versteigerungsbedingungen (allgemein)

Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut gelten, anerkannt:

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig aufgrund der Aufträge der Einlieferer. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gelten nicht.
  2. Der Bieter erwirbt für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers unter Vorlage der Vollmacht schriftlich angibt. Bei Geboten, die per E-Mail, Scan, Fax, telefonisch oder über das Internet übermittelt wurden, gelten die Versteigerungsbedingungen als bekannt und akzeptiert.
  3. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und – auf eigene Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt. Rechtzeitig vorgenommene, begründete Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist wird der Versteigerer dem Einlieferer übermitteln.
  4. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
  5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden, Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für einen Monat vom Tage des Aufrufs ab gebunden; der vorbehaltlose Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann die Position ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter abgegeben werden.
  6. Geben mehrere Personen im Saal oder schriftlich ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist. Der Saalbieter wird gegenüber dem Bieter einer Live(Online)-Auktion Vorrang gewährt.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
  8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme), sowie einem Aufgeld von 20 % (Versteigerungsprovision), das vom Versteigerer erhoben wird. In dem Aufgeld ist die gesetzliche MwSt. enthalten. Bietern über Live-Auktionsplattformen werden zusätzlich 3% inkl. MwSt. bei der Rechnungserstellung aufgeschlagen, somit beträgt das Aufgeld 25 % inkl. MwSt.
  9. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder am ersten Werktag nach der Auktion abzunehmen. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Bei Barzahlung ab EUR 2.000 oder Überweisung ab EUR 10.000 sind Kopien der Vorder- und Rückseite des Personalausweises als Fotokopien oder Scan zu ermöglichen. Dies gilt für Anlagegold und Kunstwerke. Erfolgreiche ausländische Bieter müssen ihre Identität und Melde- bzw. Wohnadressen adäquat nachweisen.
  10. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben und angenommen worden sind. In allen vorgenannten Fällen kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  11. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 10 sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.
  12. Der Versteigerer kann jederzeit zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so erlischt sein Erfüllungsanspruch. Mit Zustellung des Schadensersatzverlangens beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm erteilten Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, das Versteigerungsgut wiederzuversteigern oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben/zurückzugeben. Der Käufer hat auch im Falle einer Wiederversteigerung Käufer- und Verkäufer-Provisionen des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 20 % bzw. 16 % des seinerzeit ihm erteilten Zuschlags zu tragen. Er hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Bei Berechnung des Schadens des Auftraggebers, den der Versteigerer für dessen Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist, sind anzusetzen: evtl. Transport-, Lager- und Versicherungskosten von je 1,5 % zzgl. MwSt. pro angefangenem Monat und Lohnkosten (EUR 80 pro Stunde) für die Zuziehung von Hilfskräften, die Insertionskosten und die Wiederverkaufsprovision des Versteigerers in Höhe von 20 % der Zuschlagssumme. Dem Schuldner ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale.
  13. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers. Lager- und Versicherungskosten von je 1,5 % zzgl. MwSt. pro angefangenem Monat dürfen berechnet werden.
  14. Verpackung und Versand erfolgen ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine von dem Käufer zu beauftragende Spedition. Der Versandauftrag ist einer Spedition schriftlich zu erteilen.
  15. Kaufanträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist. Dem Erwerber und dem Einlieferer werden auf Verlangen nach Abschluss der Versteigerung vom Auktionshaus die Vertragspartner benannt.
  16. Der angegebene Ausruf entspricht nicht dem Limit, sondern ist Anhaltspunkt insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht selbst an der Versteigerung teilnehmen können.
  17. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Frankfurt am Main. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  18. Die vorstehenden Klauseln gelten auch für den Nachverkauf, der als Teil der Versteigerung betrachtet wird. Die Gesetzesbestimmungen über den Fernabsatz finden darauf keine Anwendung.
  19. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteige­rungsbedingungen
    wird dadurch nicht berührt.
  20. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfange einstehen muß.
  21. Übermittlung von Informationen zu den zukünftigen Auktionen werden erwünscht. Ihre Daten werden, soweit zulässig, nicht an Dritte weitergegeben. Es gilt die DSGVO.
  22. Wenn der Ersteher Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, sind Ansprüche wegen Körperschäden vom Haftungsausschluss dann nicht erfasst, wenn der Veräußerer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ebenso sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers beruhen.

 

Versteigerungsbedingungen (Immobilien)

  1. Jeder „Veräußerer“, der ein Grundstück, Grundstücksteil oder grundstücksgleiches Recht – nachstehend „Objekt“ genannt – dem Auktionshaus zur Versteigerung anvertraut, ist verpflichtet, das Verkaufsangebot bis zur Beendigung des letzten katalogmäßig bezeichneten Versteigerungstermins aufrecht zu erhalten. Die Versteigerung erfolgt an dem vom Auktionshaus bezeichneten Ort. Das Auktionshaus bestimmt den Auktionator, der die Versteigerung des Objektes alsdann konkret durchführt.
  1. Soweit das Objekt der Versteigerung eine katastermäßig nicht bezeichnete Teilfläche ist, steht dem Veräußerer das Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der konkret heraus zu vermessenden Fläche zu (§ 315 BGB). Er darf dieses Recht nur vertragsgemäß ausüben. Die Beschreibung erfolgt im Auslobungstext oder durch einen Kartenverweis.
  1. Soweit ein Veräußerer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist er gegenüber dem Auktionshaus und dem Ersteher verpflichtet, seine Eintragung als Eigentümer auf seine Kosten herbeizuführen und alle dafür erforderlichen Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen. Wird ein Objekt von mehreren Veräußerern eingeliefert, haften sie gegenüber dem Auktionshaus und dem Ersteher als Gesamtschuldner.
  1. Bei dem zur Versteigerung gelangenden Objekt ist mit dem Veräußerer ein Limit verabredet. Ungeachtet dessen beginnt die Versteigerung mit dem Ausruf des Objekts, jedoch nicht unter dem Limit. Sollte ein Versteigerungsobjekt am Auktionstag nicht zum Aufruf gelangen, sind jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auktionshaus, insbesondere von Bietern und potentiellen Interessenten, ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Der Auktionator behält sich vor, die Beträge, um die ein neues Gebot vorherige Gebote mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne), bei jedem Objekt von Fall zu Fall festzusetzen. Die Steigerungsspanne beträgt ca. 10 v. H. von dem vorangegangenen Gebot gemäß den Gebotsschritten auf der Homepage oder dem Katalog, soweit nicht vom Auktionator ein anderer Betrag verkündet wird. Sie kann auch während der Auktion verändert werden.
  1. Jeder Bieter bleibt an ein abgegebenes Gebot so lange gebunden, bis dieses durch einen anderen Bieter durch ein höheres Gebot überboten wird. Falls mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot abgeben, entscheidet das Los. Bei etwaigen Zweifeln oder Unklarheiten über die Geltung eines Gebotes entscheidet der Auktionator nach seinem Ermessen, ob er den Zuschlag erteilt oder die Versteigerung wiederholt. Er kann den Zuschlag aberkennen und frühere Bieter fragen, ob sie ihr Gebot aufrecht erhalten und die Versteigerung von dem höchsten aufrecht erhaltenen Gebot an wiederholen oder fortsetzen. Diese Regelungen gelten auch für den Nachverkauf.
  1. Der Auktionator kann schriftliche und während des Aufrufs der Sache fernmündlich abgegebene Gebote zulassen, wenn der Bieter einem an der Versteigerung anwesenden Bevollmächtigten rechtzeitig vor Aufruf eine Vollmacht erteilt hat und diese dem Auktionator in Textform rechtzeitig vor Aufruf vorliegt (offene Vertretung). Mit solchen Geboten werden die Versteigerungsbedingungen uneingeschränkt anerkannt. Durch die Abgabe eines schriftlichen Gebotes bevollmächtigt der Bieter den Auktionator und seinen Bevollmächtigten zur Mitteilung des Gebotes und zur Entgegennahme des Zuschlages. Es ist dem Auktionator verboten, für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten, es sei denn, dass gemäß § 34 b (6) 3. GewO ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt. Der Zuschlag wird dem Meistbietenden erteilt. Der Bieter, der in verdeckter Vollmacht für den Meistbietenden das Gebot abgegeben hat, haftet bei Erteilung des Zuschlages neben diesem als Gesamtschuldner für die Erfüllung aller durch Zustandekommen des Vertrages begründeten Verbindlichkeiten, soweit er nicht spätestens zur Beurkundung von Gebot und Zuschlag eine grundbuchfähige Vollmacht des Vertretenen vorlegt.Erteilt der Auktionator den Zuschlag an eine juristische Person, so kann das Auktionshaus verlangen, dass deren gesetzlicher Vertreter neben der juristischen Person persönlich dafür einsteht, dass die erwerbende juristische Person alle vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber allen Gläubigern nachkommt. Auch hat der Organvertreter den Verpflichtungen der von ihm vertretenen juristischen Person als Gesamtschuldner persönlich beizutreten.
  1. Jeder Ersteher kann verpflichtet werden, eine Bietungssicherheit zu leisten, die 10 v. H. des Meistgebotes, mindestens aber EUR 2.000,– beträgt, soweit er davon nicht ganz oder teilweise schriftlich befreit wird. Die Bietungssicherheit ist unverzüglich nach erteiltem Zuschlag durch Bargeld oder durch Scheck beim Auktionshaus zu leisten und ist von diesem auf ein Treuhandkonto zu hinterlegen und anschließend dem Notaranderkonto zuzuführen, sofern ein solches vereinbart ist.Das Auktionshaus kann auf die Bietungssicherheit im Einzelfall verzichten bzw. sie herabsetzen, insbesondere, wenn das Gebot abzüglich der Provision des Auktionshauses und der gesetzlichen Gebühren des amtierenden Notars weniger als EUR 2.000,– beträgt. Die Bietungssicherheit ist auf den Kaufpreis anzurechnen. Wird das Gebot nicht in voller Höhe hinterlegt und der Vertrag aus diesem Grunde nicht durchgeführt, so dient die Bietungssicherheit vorrangig der Begleichung der Provisionsansprüche des Auktionshauses und erst nachrangig der Befriedigung etwaiger Schadensersatzansprüche des Veräußerers. Die Bietungssicherheit kann mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist für diese Zwecke verwendet werden, oder wenn der Ersteher gegen seine Vertragspflichten verstößt. Im Übrigen ist die Bietungssicherheit nach übereinstimmender Weisung des Veräußerers, des Erstehers und des Auktionshauses auszuzahlen. Kommt eine derartige Weisung nicht zustande, kann die Bietungssicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts am Orte der Versteigerung hinterlegt oder bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem der Auszahlungsberechtigte festgestellt wird, treuhänderisch verwahrt vom Auktionshaus einbehalten werden.Das Auktionshaus oder der Auktionator können nach dem Zuschlag vom Ersteher verlangen, eine zusätzliche Kostensicherheit bis zu 15 v. H. des Kaufpreises, mindestens aber EUR 2.000,–, bei einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zu hinterlegen und diesen gegebenenfalls zum Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Die Kostensicherheit dient zuerst der Sicherstellung der Bezahlung der Notarkosten, dann der Grunderwerbsteuer, sodann der Grundbuchkosten und zuletzt aller sonstigen Kosten und Gebühren für den Vollzug des Vertrages. Der Rechtsanwalt ist dann zu beauftragen, diese Forderungen aus dem hinterlegten Betrag zu begleichen.Nach Abschluss der Abwicklung ist über die Kostensicherheit abzurechnen und ein etwaiger Rest an den Ersteher zurückzuzahlen. Bis dahin ist der Auftrag unwiderruflich. Der Rechtsanwalt ist ferner unwiderruflich zu ermächtigen, den Grunderwerbsteuerbescheid und sonstige Kostenrechnungen und Gebührenbescheide anzufordern und – im Fall der Anforderung – entgegenzunehmen.Die notarielle Beurkundung erfolgt regelmäßig in der Weise, dass der anwesende Notar Gebot und Zuschlag nach § 156 BGB i.V.m. § 15 BeurkG beurkundet. Vertragsinhalt werden dann Gebot und Zuschlag sowie der vor dem Bietungsverfahren verlesene Auslobungstext und die allgemeinen Versteigerungsbedingungen, wobei der Auslobungstext vorgeht. Insbesondere für die Beschreibung des Vertragsgegenstandes ist allein der zur Versteigerung verlesene Auslobungstext maßgeblich.Soweit der Kaufpreis bei Zuschlag nicht in voller Höhe in bar hinterlegt worden ist, hat sich der Ersteher zudem in Ansehung des Kaufpreises persönlich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen. Vertragliche Hauptleistungspflichten des Erstehers sind ferner die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe einer Vollmachtsbestätigung in der Form des § 29 GBO (ggf. nebst formgerechtem Vertretungsnachweis) – soweit er nicht unter Vorlage einer grundbuchfähigen Vollmacht vertreten wurde – und die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Grunderwerbsteuer.Die Kosten für die notarielle Beurkundung werden zur Vermeidung der Zweitkostenschuldnerhaftung im Vorschusswege unmittelbar nach Beurkundung des Vertrages vom Notar erhoben und sind vom Ersteher unverzüglich zu bezahlen. Die Zahlung der Kosten ist ebenfalls Hauptleistungspflicht. Bis zum Eingang der Kosten beim Notar hat der Behördenvollzug zu unterbleiben, es sei denn, das Auktionshaus oder der Veräußerer weist den Notar anders an.Im Falle der Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht stehen dem jeweiligen anderen Vertragspartner die Rechte wegen Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht (Schadensersatz statt Leistung – §§ 280, 281 BGB; bzw. das Recht zum Rücktritt § 323 BGB -) zu.
    Jede Vertragspartei kann auf eigene Kosten von der notariellen Urkunde auf Antrag Abschriften und Ausfertigungen – auch vollständige Ausfertigungen nach Vollzug der Urkunde – beantragen. Veräußerer und Ersteher sind verpflichtet, dem Auktionshaus, dem beurkundenden Notar und dem anderen Vertragspartner jede Adressänderung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Ersteher verpflichtet sich, unverzüglich seine steuerliche Identifikationsnummer nach §§ 139a ff AO mitzuteilen.
  1. Das Auktionshaus lässt im Auftrage des Eigentümers folgende Feststellungen bezüglich des Objektes treffen:
    a) Eintragungen in Abt I, II und III des Grundbuchs sowie Flächengröße laut Eintragung im Bestandsverzeichnis.
    b) Etwaige Auflagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie des Bezirksschornsteinfegermeisters.
    c) Bei vermieteten Objekten die tatsächliche, zuletzt festgestellte Jahresnettomiete (Kaltmiete).Soweit die vorstehend aufgeführten Angaben zu a) bis c) durch den Auktionator mitgeteilt werden, übernehmen der Auktionator und das Auktionshaus keine Haftung für deren Richtigkeit. Soweit das Auktionshaus bis zur Versteigerung die vorstehenden Angaben von den zuständigen Stellen nicht erhalten hat, wird dies vom Auktionshaus im Auslobungstext bekannt gegeben. Die Angaben zu den Mieten und den Betriebskosten können sich zwischen dem Zeitpunkt der Versteigerung und dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übergabe von Nutzen und Lasten ändern, sei es durch zwischenzeitlichen Leerstand oder Neuvermietung.
  1. Jeder Erwerb eines versteigerten Objekts erfolgt im altersbedingten Zustand und soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, wie das Objekt steht und liegt. D.h., der Erwerb erfolgt nicht immer in einem zur sofortigen Nutzung geeigneten, teilweise sanierungs- bzw. renovierungsbedürftigen Zustand und damit, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Auslobungstext ergibt, wie es im Zeitpunkt des Zuschlags steht und liegt, d.h. unter Ausschluss aller Ansprüche und Rechte des Erstehers wegen eines Sachmangels des Grundstücks oder des Gebäudes.In solchen Fällen muss der Ersteher je nach Sachlage mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen rechnen, um das Objekt in einen gebrauchsüblichen Zustand zu versetzen.Vom vorstehenden Haftungsausschluss sind ausgenommen:
    a) Ansprüche und Rechte für Schäden, die auf einer vor-sätzlichen Pflichtverletzung des Veräußerers beruhen.
    b) Wenn der Ersteher Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, sind Ansprüche wegen Körperschäden vom Haftungsausschluss dann nicht erfasst, wenn der Veräußerer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ebenso sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers beruhen.
    c) Einer Pflichtverletzung des Veräußerers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
    d) Werden gebrauchte bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Abs. 3 BGB mitveräußert, gilt der umfassende Ausschluss von Ansprüchen und Rechten wie beim Verkauf von unbeweglichen Sachen gemäß a) bis c). Soweit sonstige bewegliche Sachen mitverkauft werden, gilt die gesetzliche Regelung, jedoch werden Ersatzansprüche des Erstehers wegen eines Sachmangels (mit den vorstehenden Ausnahmen zu a) bis zu c)) ausgeschlossen und die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt.
  1. Das Auktionshaus und der Auktionator haften den am Bietungsverfahren Beteiligten lediglich für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung. Soweit das Auktionshaus oder der Auktionator sich auf Angaben und Unterlagen Dritter stützen, stehen sie nur für die zutreffende Übermittlung, nicht aber für die objektive Richtigkeit ein. Dies gilt auch für eine etwaige Übermittlung von Identifikationsmerkmalen nach §§ 139a ff. AO.Offenbarungspflichtige Tatsachen übermittelt das Auktionshaus lediglich als Bote. Deren rechtzeitige Bekanntgabe zur Aufnahme in den Auslobungstext obliegt allein dem Veräußerer. Ansprüche und Rechte der am Bietungsverfahren Beteiligten wegen einer Pflichtverletzung des Auktionshauses und des Auktionators — insbesondere für die Beratung in Bewertungsfragen und wegen der Sachmängel am Objekt — sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche des Veräußerers und des Erstehers wegen Körperschäden, wenn das Auktionshaus oder der Auktionator diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und der Betroffene Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist.Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, bei denen der Auktionator oder das Auktionshaus die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegenüber dem Veräußerer oder dem Ersteher zu vertreten hat. Das Auktionshaus und der Auktionator haben keinerlei Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der zur Versteigerung kommenden Objekte. Dies gilt insbesondere auch anlässlich von Besichtigungen. Die Verkehrssicherungspflichten obliegen allein und ausschließlich dem Veräußerer, der entweder den verkehrssicheren Zustand herstellen oder hinreichend deutlich auf etwaige Gefahren hinweisen muss.
  1. Besitz, Nutzen und Lasten (Besitzübergang) gehen vorbehaltlich anderslautender Angaben im Auslobungstext am Monatsersten über, der auf die Zahlung bzw. die vertragsgemäße Hinterlegung des gesamten Kaufpreises beim Notar und/oder bei dem Auktionator als Treuhänder folgt. Hat der Ersteher den Kaufpreis oder Teile hiervon per Scheck gezahlt, so erfolgt der Übergang unbeschadet der Vereinbarungen im Auslobungstext und unbeschadet der vereinbarten Fälligkeit unter der Bedingung, dass Besitz, Nutzen und Lasten an den Veräußerer mit Rückbuchung des nicht eingelösten Schecks zurückübertragen werden.Der Veräußerer ist verpflichtet, sämtliche laufenden öffentlichen und privaten Lasten des Grundstückes bis zum Übergabestichtag und alle Kosten für die am Tage der Versteigerung vorhandenen Erschließungsanlagen wie Straße, Kanalisation usw. zu tragen. Etwaige am Übergabestichtag noch nicht abgerechnete oder rückständige Lasten oder Erschließungskosten, die sich auf Erschließungsmaßnahmen bis zum Tage der Auktion beziehen, sind vom Veräußerer zu tragen. Erschließungskosten für Maßnahmen, die nach dem Tage der Auktion durchgeführt werden, trägt der Ersteher.Soweit der Veräußerer schon Leistungen für Zeiträume erbracht hat, die nach dem Übergabestichtag liegen, ist der Ersteher zur Erstattung verpflichtet. Der Wert etwaiger am Übergabestichtag vorhandener Vorräte an Heizöl oder sonstigem Brennstoff ist gegen Einzelnachweis von dem Ersteher an den Veräußerer zu erstatten.Mit der Übergabe übernimmt der Ersteher auch alle zivil- und öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Objektes und stellt den Veräußerer von ihrer Erfüllung frei.
  1. Der Ersteher übernimmt etwaige Dienstbarkeiten gemäß § 9 GBBerG unabhängig davon, ob sie bereits im Grundbuch eingetragen sind oder nicht sowie altrechtliche nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.Ist im Auslobungstext die Übernahme bestehender Grundpfandrechte unter Anrechnung auf den Kaufpreis (Meistgebot) in Aussicht gestellt, gehen Veräußerer, Auktionshaus und Auktionator keine Haftung für die Genehmigung der Schuldübernahme durch die Gläubiger ein. Wird diese verweigert, ist der Ersteher verpflichtet, durch sonstige Fremd- oder Eigenmittel den entsprechenden Teil des Meistgebotes innerhalb eines Monats nach Zugang der Verweigerung der Schuldübernahmegenehmigung zu belegen.Der endgültigen Abrechnung des Gebotes wird der vom Auktionshaus zu ermittelnde Valutastand solcher Belastungen zum Übergabestichtag zugrunde gelegt. Etwaige sich danach ergebende Differenzbeträge zwischen dem hinterlegten und dem tatsächlichen Anteil sind durch unmittelbare Zahlung zwischen Ersteher und Veräußerer auszugleichen.
  1. Der zu hinterlegende Kaufpreis ist unbeschadet anderslautender Vorgaben im Auslobungstext auf einem Notaranderkonto zu verwahren, für das die in Ziffer 22. genannten besonderen Regeln vorrangig gelten. Auf dieses ist auch die vom Auktionshaus treuhänderisch vereinnahmte Bietungssicherheit einzuzahlen.
  1. Soweit im Auslobungstext nichts anderes vorgesehen ist, hat die Hinterlegung innerhalb eines Monats ab Versteigerungstermin zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt,
    a) wenn die ranggerechte Eintragung der Vormerkung am Vertragsgegenstand zugunsten des Erstehers und die etwaige Eintragung erforderlicher Finanzierungspfandrechte erfolgt ist und
    b) die für den Grundbuchvollzug der Eigentumsumschreibung erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen, Bescheinigungen, Zustimmungen und Nachweise vorliegen — mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung — und
    c) etwaige grundbuchfähige Lastenfreistellungsurkunden für nicht zu übernehmende Belastungen vorliegen, und der hinterlegte Betrag ausreicht, um die ersteherseitig nicht zu übernehmenden Grundbuchbelastungen wegzufertigen.Bei Verfügungen von Testamentsvollstreckern oder Insolvenzverwaltern muss der jeweilige Vermerk gelöscht sein. Falls vom Ersteher bedingungsgemäß nicht zu übernehmende Belastungen im Grundbuch zu löschen sind, dürfen aus der hinterlegten Summe die zur Löschung erforderlichen Beträge einschließlich der hierfür entstehenden Gerichts- und Notarkosten entnommen werden, sobald die vorstehenden Auszahlungsvoraussetzungen sämtlich vorliegen. Etwaige Bankgebühren für die Verwahrung sind vom Veräußerer zu tragen.
  1. Das Auktionshaus bestätigt, dass es für die von einem Auktionator als Treuhänder geführten Verwahrungskonten den üblichen Versicherungsschutz abgeschlossen hat. Vereinbaren die Vertragsteile in der Zuschlagsurkunde eine Hinterlegung auf einem Notaranderkonto, so gelten die für die Treuhandkonten in den Versteigerungsbedingungen enthaltenen Regeln sinngemäß mit den in Ziffer 22. enthaltenen Abweichungen.
  1. Zahlt der Ersteher nicht fristgerecht, so stehen dem Veräußerer alle sich daraus ergebenden Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Verzugszins nach Maßgabe des § 288 BGB zu. Jeder Ersteher und jeder in verdeckter Vollmacht handelnde Vertreter des Erstehers, der zur Beurkundung des Gebotes keine grundbuchfähige Vollmacht vorlegt, ist zudem verpflichtet, sich sofort zu Protokoll des beurkundenden Notars der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des Meistgebotes gegenüber dem Veräußerer und wegen der Provision gegenüber dem Auktionshaus jeweils zuzüglich fünf Prozentpunkten, bei Nicht-Verbrauchern acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf ab dem Tage der Beurkundung des Vertrages zu unterwerfen und den amtierenden Notar unwiderruflich anzuweisen, dem Veräußerer bzw. dem Auktionshaus eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Sofern der Ersteher nicht oder nicht mehr anwesend ist, hat er diese Erklärung unverzüglich vor einem Notar nachzuholen.Eine Rücktrittserklärung des Veräußerers vom Vertrag aufgrund nicht fristgerechter Zahlung des Erstehers kann auch gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar abgegeben werden, der von allen Beteiligten hiermit zur Entgegennahme einer solchen Rücktrittserklärung bzgl. des Kaufvertrages unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt wird. Für den frist- und formgerechten Zugang hat der Erklärende selbst Sorge zu tragen.
  1. Der Ersteher trägt die von ihm aufgrund des Zuschlags direkt an das Auktionshaus geschuldete Provision. Diese beträgt 3,57% inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
    Die Provision für den Veräußerer beruht auf einer mit diesem getroffenen individuellen Vereinbarung. Die Provision ist verdient, fällig und zahlbar bei Zuschlag unabhängig von der weiteren Abwicklung. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, eine für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche behördliche oder gerichtliche Genehmigung wird endgültig versagt.
  1. Der Ersteher trägt:
    a) die Gebühren und Auslagen für das Beurkundungsverfahren, für die Beurkundung des Kaufvertrages bzw. des Zuschlagsprotokolls und der Auflassung, ferner alle damit verbundenen Vollzugs- und Betreuungsgebühren einschließlich der von ihm verursachten Genehmigung(en) bzw. Vollmachtsbestätigung(en) und ggf. die Kosten für seine Vertretungsnachweise sowie für die Entwürfe und die Hinterlegung (Verwahrungsgebühr), jedoch nur soweit diese Gebühren und Auslagen nicht nach den vorliegenden Bedingungen vom Veräußerer zu tragen sind,
    b) die Kosten der grundbuchlichen Eintragungen und der Löschung der Vormerkung, der Grundbuchauszüge, Gebühren der Behörden, Grunderwerbsteuer und sonstiger etwa erforderlicher Zustimmungen gemäß § 12 WEG.Der Veräußerer trägt:
    a) die Kosten für die von ihm verursachten Genehmigung(en), bzw. Vollmachtsbestätigung(en) und ggf. die Kosten für seine Vertretungsnachweise,
    b) die Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen im Grundbuch mit Ausnahme der Vollzugsgebühr sowie etwaige Treuhand- und Verwahrungsgebühren, die nur aufgrund der Löschung von Belastungen entstehen sowie etwaige Differenzverwahrungsgebühren für die Auszahlung in Teilbeträgen.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch von verschiedenen behördlichen Genehmigungen und Negativattesten abhängig sein kann, auf die der Notar in der Vertragsurkunde hinweist. Die Einholung der hierfür erforderlichen Zeugnisse und Genehmigungen erfolgt durch den jeweils im Kaufvertrag bezeichneten Notar am Ort der Versteigerung. Dieser ist ermächtigt, Grundbuchauszüge anzufordern. Er ist zur Entgegennahme von Genehmigungen aller Art und ggf. deren Mitteilung an andere Vertragsparteien sowie zur Entgegennahme einer solchen Mitteilung für die jeweils andere Vertragspartei ermächtigt.
  1. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ist vom Notar zu stellen, wenn die Auszahlungsreife des hinterlegten Kaufpreises erreicht ist, nicht jedoch, bevor die anderen vom Ersteher beizubringenden Unterlagen zur Umschreibung des Eigentums vorliegen. Das gilt auch bei Veräußerung durch den Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker, es sei denn, dem Notar ist nachgewiesen, dass dessen Berechtigung zwischenzeitlich erloschen ist.
  1. Für die Verwahrung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto gelten zusätzlich die folgenden Regelungen:Eine rückwirkende Wertstellung ist unzulässig. Zur Entgegennahme von Bargeld ist der Notar nicht berechtigt. Der Notar wird allseits beauftragt, aus dem Kaufpreis die Forderungen der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger nach Maßgabe der von diesen noch mitzuteilenden Salden zuzüglich etwaiger Vorfälligkeitsentschädigungen und Kosten abzulösen. Dabei hat der Notar die Berechtigung der Forderung im Einzelnen nicht zu prüfen. Der Notar ist berechtigt, zur Herstellung der Bindung der Gläubiger an die Aufgabeerklärung gem. § 875 (2) BGB die Löschungsbewilligungen, Pfandfreigabeerklärungen, Abtre-tungen und Briefe zu treuen Händen anzufordern und sie für die Beteiligten in Empfang zu nehmen. Kaufpreisteile, die zur Ablösung eingetragener Gläubiger benötigt werden, werden dem Notar zu diesem Zwecke schon jetzt hiermit abgetreten. Der Notar kann die Durchführung des Treuhandauftrages ablehnen, wenn die abzulösenden Gläubiger oder die grundbuchlich zu sichernden Geldgeber des Erstehers ihm Auflagen machen, die die reibungslose Abwicklung des Treuhandauftrages stören. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Treuhandauftrag eines ersteherseitigen Gläubigers befristet ist. Ferner kann er den Treuhandauftrag zurückgeben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass insgesamt die Abwicklung des Vertrages durch sich zum Beispiel widersprechende Treuhandauflagen vereitelt wird.Die durch die Verwahrung anfallenden Zinsen stehen dem Veräußerer zu. Wird der Hinterlegungsbetrag mangels Eigentumsumschreibung an den Hinterleger zurückbezahlt, so stehen die Zinsen dem Ersteher zu. Zahlungen vom Anderkonto erfolgen durch Überweisung von Bank zu Bank und bedürfen der im normalen Geschäftsgang üblichen Zeit.Der Kaufpreisanspruch ist erst erfüllt, wenn die Auszahlung des Betrages durch den Notar erfolgt ist oder der Betrag nach Auszahlungsreife auf Verlangen des Veräußerers auf Anderkonto verbleibt. Die notarielle Kaufpreisverwahrung löst eine besondere Gebühr aus. Diese trägt der Ersteher.Infolge der treuhänderischen Bindung ist im Übrigen eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung in Ansehung des hinterlegten Betrages ausgeschlossen. Bei Auszahlungsreife ist der Notar berechtigt, Kosten und Auslagen, die der Veräußerer in dieser oder einer anderen Auktionsangelegenheit zu tragen hat, aus dem für den Veräußerer bereitstehenden Betrag vom Anderkonto zu entnehmen.
  1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Frankfurt am Main, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.